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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ApG 1907 §12 Abs1;Rechtssatz
Für den Fall, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs 2 ApG nicht vorliegen, folgt aus der Systematik des ApG, daß nach den Vorschriften des § 48 ff ApG vorzugehen (bzw ein ausdrücklich auf Erteilung der Konzession für eine bereits bestehende Apotheke iSd § 46 Abs 2 ApG gerichteter Antrag nach § 47 Abs 1 ApG abzuweisen) ist. (Demgegenüber orientiert sich das E 30.1.1968, 955/67, VwSlg 7279 A/1968, primär an Zweckmäßigkeitsüberlegungen und geht von der Prämisse aus, daß das Gesetz "den Fall rechtsgeschäftlicher Absprachen über eine nackte Konzession" zweifelsfrei weder dem einen (§ 48 Abs 2 ApG) noch dem anderen (§ 46 Abs 2 ApG) Verfahrensregime zuweise. Diese Auffassung wird nicht aufrechterhalten, weil hier nicht zweifelhaft ist, daß eine - den Anknüpfungspunkt für das "verkürzte Verfahren" darstellende - "bereits bestehende Apotheke" nicht vorliegt. Ebensowenig kann auf Grund der Systematik des Gesetzes gesagt werden, daß hier ein Fall einer - durch Gesetzesanalogie zu schließenden - planwidrigen Lücke vorliege, weil eine Zuordnung zu einem der in Betracht kommenden Verfahrensregime - § 46 Abs 2 bzw § 48 ApG - nicht zweifelsfrei getroffen werden könne). Das E des VwGH vom 30.1.1968, 955/67, VwSlg 7279 A/1968, und das FolgeE vom 17.2.1970, 944/69, VwSlg 7734 A/1970, beruhen insbes auf der Auslegung des § 10 Abs 3 ApG, weshalb für das Abgehen von der darin vertretenen Auffassung kein verstärkter Senat iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG erforderlich ist, weil dieser Beschluß auf Grund formell neuer Gesetzesbestimmungen ergeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100189.X05Im RIS seit
23.01.2002