RS Vfgh 1991/6/10 A2/91

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Zinsen
ABGB §1334

Leitsatz

Stattgebung eines Zinsenbegehrens für einen zu Unrecht bezahlten und verspätet rückerstatteten Strafbetrag nach Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die sinngemäße Anwendbarkeit des §1334 ABGB für den - auch hier gegebenen - Fall angenommen, daß ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis vorliegt und das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt. Dem (nach Rückzahlung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten) eingeschränkten Klagebegehren auf Zuspruch von 4 Prozent Zinsen war daher stattzugeben.

(ebenso E v 10.06.91, A4/91).

Entscheidungstexte

  • A 2/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.06.1991 A 2/91

Schlagworte

VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:A2.1991

Dokumentnummer

JFR_10089390_91A00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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