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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / ZinsenLeitsatz
Stattgebung eines Zinsenbegehrens für einen zu Unrecht bezahlten und verspätet rückerstatteten Strafbetrag nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VerwaltungsgerichtshofRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die sinngemäße Anwendbarkeit des §1334 ABGB für den - auch hier gegebenen - Fall angenommen, daß ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis vorliegt und das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt. Dem (nach Rückzahlung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten) eingeschränkten Klagebegehren auf Zuspruch von 4 Prozent Zinsen war daher stattzugeben.
(ebenso E v 10.06.91, A4/91).
Schlagworte
VfGH / KlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:A2.1991Dokumentnummer
JFR_10089390_91A00002_01