RS Vwgh 1995/3/29 95/10/0010

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs1;
AVG §44 Abs1;
AVG §56;
AVG §67g;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0011 95/10/0015

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem UVS die Beurkundung der mündlichen Verkündung des Berufungsbescheides enthält, liegt darin kein gesondert neben der Beschwerdeführung gegen den Berufungsbescheid, für die die Frist mit der Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung begonnen hat, anfechtbarer Verwaltungsakt. Eine gegen den Verwaltungsakt gerichtete Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100010.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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