Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §14 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0011 95/10/0015Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, daß die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem UVS die Beurkundung der mündlichen Verkündung des Berufungsbescheides enthält, liegt darin kein gesondert neben der Beschwerdeführung gegen den Berufungsbescheid, für die die Frist mit der Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung begonnen hat, anfechtbarer Verwaltungsakt. Eine gegen den Verwaltungsakt gerichtete Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100010.X04Im RIS seit
03.04.2001