RS Vfgh 1991/6/10 B216/91

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
MRK 1. ZP Art1
Vlbg GVG §1 Abs3 litc
Vlbg GVG §5 Abs2 litc

Leitsatz

Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Qualifikation einer juristischen Person als Ausländerin im Vlbg GVG aufgrund der überwiegenden Beteiligung von ausländischen Staatsangehörigen am Gesellschaftskapital; kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht

Rechtssatz

Nach der Sitz- und Inkorporationstheorie wäre ausschließlich der Sitz der juristischen Person maßgebend dafür, ob sie als Ausländerin anzusehen ist oder nicht. Diese Ansicht ist allerdings verfehlt; der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg. 7230/1973 ausgesprochen, daß eine landesgesetzliche Regelung, die eine juristische Person dann als Ausländerin qualifiziert, wenn ihr Gesellschaftskapital ganz oder zum Teil in ausländischem Besitz ist, verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Analoges gilt auch für Personengesellschaften. Gegen §1 Abs3 litc Vlbg GVG bestehen sohin keine Normbedenken.

Eine Wirkung, die einer Aufhebung des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechts gleichkäme, hat das Vlbg GVG nicht. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Eigentumseingriffes steht hier - ohne daß es einer weiteren Begründung bedarf - deshalb fest, weil Art10 Abs1 Z6 B-VG (in der seit 22.01.69 geltenden Fassung) ausdrücklich Regelungen vorsieht, "die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen".

Kein Widerspruch des §1 Abs3 litc und des §5 Abs2 litc Vlbg GVG zu Art1 des 1. ZP zur MRK sowie zu Art5 StGG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht Kompetenz, Ausländergrunderwerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B216.1991

Dokumentnummer

JFR_10089390_91B00216_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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