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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6Leitsatz
Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Qualifikation einer juristischen Person als Ausländerin im Vlbg GVG aufgrund der überwiegenden Beteiligung von ausländischen Staatsangehörigen am Gesellschaftskapital; kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte EigentumsrechtRechtssatz
Nach der Sitz- und Inkorporationstheorie wäre ausschließlich der Sitz der juristischen Person maßgebend dafür, ob sie als Ausländerin anzusehen ist oder nicht. Diese Ansicht ist allerdings verfehlt; der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg. 7230/1973 ausgesprochen, daß eine landesgesetzliche Regelung, die eine juristische Person dann als Ausländerin qualifiziert, wenn ihr Gesellschaftskapital ganz oder zum Teil in ausländischem Besitz ist, verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Analoges gilt auch für Personengesellschaften. Gegen §1 Abs3 litc Vlbg GVG bestehen sohin keine Normbedenken.
Eine Wirkung, die einer Aufhebung des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechts gleichkäme, hat das Vlbg GVG nicht. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Eigentumseingriffes steht hier - ohne daß es einer weiteren Begründung bedarf - deshalb fest, weil Art10 Abs1 Z6 B-VG (in der seit 22.01.69 geltenden Fassung) ausdrücklich Regelungen vorsieht, "die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen".
Kein Widerspruch des §1 Abs3 litc und des §5 Abs2 litc Vlbg GVG zu Art1 des 1. ZP zur MRK sowie zu Art5 StGG.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht Kompetenz, AusländergrunderwerbEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B216.1991Dokumentnummer
JFR_10089390_91B00216_01