Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Art der Kanalanlage (Mischwasserkanal, Schmutzwasserkanal, Regenwasserkanal) wird als Hauptfrage im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß dem eingereichten Projekt entschieden (Hinweis § 11, § 12, § 13, § 14, § 32, § 99, § 105 und § 111 WRG). Die Anführung der Art des Wasserkanales im Spruch des Bescheides, mit dem die Anschlußverpflichtung gemäß § 56 Abs 2 NÖ BauO 1976 iVm § 17 NÖ KanalG 1977 bestimmt wird, hat demgegenüber keine für ein anderes Verwaltungsverfahren bindende Wirkung, da diese Bezeichnung nicht Teil der von der Baubehörde im Rahmen der Anschlußpflicht gemäß § 56 Abs 2 NÖ BauO 1976 zu entscheidende Hauptfrage ist. Abgesehen davon berücksichtigt dies das NÖ KanalG 1977 (Hinweis § 5 Abs 4, § 5a Abs 7 und § 5b NÖ KanalG 1977) sehr wohl dann, wenn von Anschlußpflichtigen Regenwässer auf Grund einer behördlichen Bewilligung nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050086.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009