Die "bedingte Konzessionszurücklegung" durch den bisherigen Konzessionär zugunsten des Erwerbers eines Apothekenunternehmens mag zwar in der Praxis üblich sein, ist aber abgesehen von dem Fall, daß der Konzessionswerber bereits Inhaber einer Apothekenkonzession ist (Hinweis § 46 Abs 4 iVm § 2 und § 3 Abs 7 ApG) nicht gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung der Erteilung der Konzession an den Erwerber. Ob die Konzessionserteilung an einen Bewerber im "verkürzten Verfahren" gemäß § 46 Abs 2 ApG zu erfolgen hat, hängt vom "Nachweis des Überganges des gesamten Apothekenunternehmens unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung an den Bewerber" iSd § 46 Abs 2 ApG ab und nicht von der "bedingten Konzessionszurücklegung" des bisherigen Inhabers.