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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §19 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die in § 19 Abs 1 Z 1 ApG normierte Frist beginnt mit der Erlassung des Konzessionsbescheides gegenüber dem Konzessionsinhaber (Eine gesetzliche Grundlage für die Ausstellung und Ausfolgung einer - von der Ausfertigung des Konzessionsbescheides zu unterscheidenden - "Konzessionsurkunde" iSd § 51 Abs 4 ApG in der Stammfassung RGBl 1907/5 (Hinweis E 8.4.1975, 839/74, VwSlg 8798 A/1975) besteht seit der ApGNov 1984 nicht. Dessen ungeachtet knüpft das Gesetz (§ 19 Abs 1 Z 1 ApG) für den Beginn des Laufes der dort normierten Frist weiterhin an die "Ausstellung der Konzessionsurkunde" an. Schon auf Grund der Beibehaltung der Regelung des § 19 Abs 1 Z 1 ApG ist davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber weiterhin der Gesetzeszweck vor Augen stand, im öffentlichen Interesse an einer flächendeckenden Heilmittelversorgung das "Blockieren" von Apothekenstandorten zu verhindern. Bei Bedachtnahme auf diesen Gesetzeszweck ist von einem Bedeutungswandel der in § 19 Abs 1 Z 1 ApG verwendeten Begriffe auszugehen; die Grenzen des Wortsinnes werden dabei nicht überschritten. Der Begriff "Konzessionsurkunde" kann nämlich zwanglos als Bezeichnung der Ausfertigung des Konzessionsbescheides, die "Ausfolgung" als dessen - regelmäßig in Gestalt der Zustellung erfolgende - Erlassung verstanden werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100001.X04Im RIS seit
11.07.2001