RS VwGH Erkenntnis 1995/03/30 93/17/0076

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Veröffentlicht am 30.03.1995
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Rechtssatz

Die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 71 Abs 1 erster und zweiter Satz WTBO, des § 71 Abs 2 erster Satz WTBO und des § 107a Abs 1 und Abs 3 Z 6 der (deutschen) Abgabenordnung RGBl 1931, I, S 161, idF RGBl 1935, I, S 1479, stützen sich auf Art 11 Abs 2 B-VG und sind von der Tiroler Landesabgabenordnung unberührt geblieben, zumal es für den Landesgesetzgeber nach der Verfassungsrechtslage vor der B-VGNov 1974/444 verfassungsrechtlich nicht zulässig gewesen wäre, von einer bundesgesetzlichen auf die Bedarfskompetenz des Art 11 Abs 2 B-VG gestützten Regelung abzuweichen (Hinweis Doralt,   ÖStZ 1974, S 121). Im Beschwerdefall durfte demnach der Revisionsverband der Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft in dem Abgabensachen betreffenden verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Vertretung der Genossenschaft vor den Gemeindeabgabenbehörden bevollmächtigt werden.

Im RIS seit
22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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