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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §82 Abs1;Rechtssatz
Für eine nachträgliche Mängelbehebung durch den Abgabepflichtigen nach § 82 Abs 2 zweiter Satz Vlbg AbgVG ist auch die in § 82 Abs 1 letzter Satz Vlbg AbgVG angeführte Frist maßgebend, innerhalb der die Berechtigung zur Berichtigung der Erklärung besteht. Die nachträgliche Mängelbehebung ist durch den Abgabepflichtigen demnach nur innerhalb eines Monats ab Einreichung zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170181.X03Im RIS seit
22.10.2001