RS Vwgh 1995/3/30 93/17/0181

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Veröffentlicht am 30.03.1995
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L37018 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §82 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §82 Abs2;
BAO §201;
GetränkesteuerG Vlbg;
VwRallg;

Rechtssatz

Für eine nachträgliche Mängelbehebung durch den Abgabepflichtigen nach § 82 Abs 2 zweiter Satz Vlbg AbgVG ist auch die in § 82 Abs 1 letzter Satz Vlbg AbgVG angeführte Frist maßgebend, innerhalb der die Berechtigung zur Berichtigung der Erklärung besteht. Die nachträgliche Mängelbehebung ist durch den Abgabepflichtigen demnach nur innerhalb eines Monats ab Einreichung zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170181.X03

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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