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10 VerfassungsrechtNorm
GEG 1962 §9 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, mit dem ein Antrag auf Nachlaß von Gerichtsgebühren und Kosten in der Höhe von S 24.688,-- gemäß §9 Abs2 GEG 1962 abgewiesen und einem Eventualbegehren auf Stundung nur teilweise Folge gegeben wurde, als offenbar aussichtslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Gerichts- und JustizverwaltungsgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B369.1991Dokumentnummer
JFR_10089390_91B00369_01