RS Vfgh 1991/6/10 B369/91

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

GEG 1962 §9 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, mit dem ein Antrag auf Nachlaß von Gerichtsgebühren und Kosten in der Höhe von S 24.688,-- gemäß §9 Abs2 GEG 1962 abgewiesen und einem Eventualbegehren auf Stundung nur teilweise Folge gegeben wurde, als offenbar aussichtslos.

Entscheidungstexte

  • B 369/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1991 B 369/91

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B369.1991

Dokumentnummer

JFR_10089390_91B00369_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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