RS Vwgh 1995/3/30 93/17/0181

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Veröffentlicht am 30.03.1995
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L37018 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §129;
AbgVG Vlbg 1984 §82 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §82 Abs2;
BAO §201;
BAO §311;
GetränkesteuerG Vlbg;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Berichtigungsmöglichkeit von bereits abgegebenen Abgabenerklärungen kennt das Vlbg AbgVG zwar, aber nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einreichung der Erklärung. Mit der abgegebenen Erklärung über die Selbstberechnung der Abgaben gelten diese als festgesetzt, die Berichtigung der Abgabenerklärung innerhalb der Frist hat die Wirkung, daß die Abgaben im vom Abgabepflichtigen berichtigten Ausmaß als neu festgesetzt gelten. Nach Ablauf dieser Frist besteht diese Berichtigungsmöglichkeit nicht mehr, sodaß auch im Falle der Abgabe einer berichtigten Abgabenerklärung die Abgaben im ursprünglichen Ausmaß weiterhin als festgesetzt gelten. Die "berichtigte Abgabenerklärung" ist jedoch dann ein Anbringen, mit dem der Abgabepflichtige die Richtigkeit der ursprünglichen Selbstberechnung verneint und eine Änderung im vorgebrachten Umfang begehrt. Ein solches Anbringen unterliegt der Entscheidungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170181.X04

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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