RS Vwgh 1995/3/30 93/17/0077

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Veröffentlicht am 30.03.1995
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L34007 Abgabenordnung Tirol
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §9 Abs2 idF 1991/054;
LAO Slbg 1963;
LAO Tir 1984 §151;

Rechtssatz

Eine Berichtigungsmöglichkeit von bereits abgegebenen Abgabenerklärungen kennt die Tir LAO im Unterschied zur Slbg LAO (Hinweis E 22.2.1995, 93/17/0187) nicht. Mit der abgegebenen Erklärung über die Selbstbemessung der Abgaben gelten diese als festgesetzt. Die von einem Abgabepflichtigen bei der Behörde eingebrachte Berichtigung der Abgabenerklärung hat nach der Tir LAO daher nicht die Wirkung, daß die Abgaben im vom Abgabepflichtigen berichtigten Ausmaß als neu festgesetzt gelten. Es gelten die Abgaben im ursprünglichen Ausmaß als weiterhin festgesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170077.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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