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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §201;Rechtssatz
Eine Berichtigungsmöglichkeit von bereits abgegebenen Abgabenerklärungen kennt die Tir LAO im Unterschied zur Slbg LAO (Hinweis E 22.2.1995, 93/17/0187) nicht. Mit der abgegebenen Erklärung über die Selbstbemessung der Abgaben gelten diese als festgesetzt. Die von einem Abgabepflichtigen bei der Behörde eingebrachte Berichtigung der Abgabenerklärung hat nach der Tir LAO daher nicht die Wirkung, daß die Abgaben im vom Abgabepflichtigen berichtigten Ausmaß als neu festgesetzt gelten. Es gelten die Abgaben im ursprünglichen Ausmaß als weiterhin festgesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170077.X01Im RIS seit
20.11.2000