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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Höhe der erklärten Abgaben zurückgezogen und dabei übersehen, daß der erstinstanzliche Bescheid an die Stelle der Selbstbemessung getreten ist (Hinweis E 24.2.1995, 93/17/0187). Dieser Bescheid ist mit Berufung voll anfechtbar und bei berechtigtem Berufungsbegehren in jeder Richtung abzuändern. Im Berufungsverfahren war auf das gesamte Berufungsbegehren, somit auch auf Umstände (hier: Außerortverbrauch von Getränken) einzugehen, die bei der Abgabenerklärung allenfalls zu Lasten der Abgabepflichtigen unberücksichtigt geblieben sind. Daher sind die Abgaben in diesen Fall mit Bescheid in geringerer Höhe festzusetzen, als sie auf Grund der Selbstbemessung als festgesetzt gegolten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170149.X01Im RIS seit
11.07.2001