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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §82 Abs1;Rechtssatz
Der Vorarlberger Landesgesetzgeber hat in § 82 Abs 1 und § 82 Abs 2 Vlbg AbgVG - ausgehend von der grundsätzlichen Anordnung, daß die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt gilt - eine Durchbrechung dieser Festsetzungswirkung nicht nur durch die Festsetzung der Abgabe mittels Abgabenbescheides, sondern auch durch eine "nachträgliche Mängelbehebung" des Abgabenpflichtigen selbst vorgesehen. Die nachträgliche Behebung des ursprünglichen Mangels ist selbst wiederum eine Erklärung über die Selbstbemessung der Abgabe. Erweist sich diese nunmehrige Erklärung als richtig, dann wird in diesem Falle die Abgabenbehörde genausowenig eine Veranlassung haben, einen Abgabenbescheid zu erlassen, wie in dem Regelfall, daß schon die erste Erklärung richtig gewesen ist. Erweist sich jedoch diese zweite Erklärung als unvollständig oder die darin enthaltene Selbstbemessung als unrichtig, dann wird die Abgabenbehörde genauso wie in allen anderen Fällen, in denen eine Abgabenerklärung überhaupt unterlassen wurde oder die nicht durch eine Erklärung ersetzte Erklärung unvollständig oder die darin enthaltene Selbstbemessung zu niedrig ist, nach Durchführung des notwendigen Ermittlungsverfahrens einen Bescheid zu erlassen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170181.X02Im RIS seit
22.10.2001