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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §201;Rechtssatz
Zwar ist die "Berichtigung der Selbstberechnung" nach der Tir LAO insofern unwirksam, als damit die Abgaben nicht als neu festgesetzt gelten, die "berichtigte Abgabenerklärung" ist jedoch ein Anbringen, mit dem der Abgabepflichtige die Richtigkeit der ursprünglichen Selbstberechnung verneint und eine Änderung im vorgebrachten Umfang begehrt, sie ist daher - verbunden mit einem Rückerstattungsantrag - dem Inhalt nach ein Antrag auf Überprüfung der Rechtsfrage, ob und inwieweit die Abgabenschuld enstanden ist,und sodann ein Antrag auf Rückzahlung eines dadurch allenfalls enstandenen Guthabens (Hinweis E 22.6.1990, 88/17/0242).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170077.X02Im RIS seit
20.11.2000