RS Vwgh 1995/3/30 93/17/0077

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Veröffentlicht am 30.03.1995
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §241 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §9 Abs2 idF 1991/054;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
LAO Tir 1984 §188 Abs1;

Rechtssatz

Zwar ist die "Berichtigung der Selbstberechnung" nach der Tir LAO insofern unwirksam, als damit die Abgaben nicht als neu festgesetzt gelten, die "berichtigte Abgabenerklärung" ist jedoch ein Anbringen, mit dem der Abgabepflichtige die Richtigkeit der ursprünglichen Selbstberechnung verneint und eine Änderung im vorgebrachten Umfang begehrt, sie ist daher - verbunden mit einem Rückerstattungsantrag - dem Inhalt nach ein Antrag auf Überprüfung der Rechtsfrage, ob und inwieweit die Abgabenschuld enstanden ist,und sodann ein Antrag auf Rückzahlung eines dadurch allenfalls enstandenen Guthabens (Hinweis E 22.6.1990, 88/17/0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170077.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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