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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Im Hinblick auf das E des VfGH vom 14.12.1994, K I-1/94 - 11, hatte der VwGH seiner nunmehrigen Entscheidung die Rechtsansicht des VfGH zugrundezulegen, daß § 34 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG, wonach die Versäumung der Mängelbehebungsfrist als Zurückziehung der Beschwerde gilt, auch auf den Fall anzuwenden ist, daß der Bf wie hier fristgerecht die Prozeßerklärung abgibt, er erachte sich in seinen "gemäß Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes" verletzt - also eine "Schlechtverbesserung" vornimmt - und beantragt, der VwGH möge den angefochtenen Bescheid "wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteteter Rechte und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als verfassungswidrig" aufheben, sowie weiters "den als Anregung aufzufassenden Antrag" stellt, "der VwGH möge mit Beschluß die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückweisen".
Gerichtsentscheidung
abg v VfGH E 194/12/14 KI-1/94-11Schlagworte
Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170030.X03Im RIS seit
11.07.2001