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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art116a;Rechtssatz
Fehlt sowohl die auf übereinstimmenden Beschlüssen des Gemeinderates der in Betracht kommenden Gemeinden beruhende Vereinbarung als auch die in Verordnungsform zu erteilende Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde, so hat der Tourismusverband gemäß § 84 Allg Krnt GdO 1982 bzw 1993 keine Rechtspersönlichkeit erlangt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170015.X01Im RIS seit
11.07.2001