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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bindungswirkung der tragenden Gründe des Erkenntnisses des VfGH vom 14.12.1994, K I-1/94 - 11, im vorliegenden Beschwerdefall hat der VwGH hier davon auszugehen, daß unter dem Begriff der "offenbaren Unzuständigkeit" des VwGH iSd § 34 Abs 1 und des § 34 Abs 3 VwGG bei Beschwerden, deren Behandlung vom VfGH abgelehnt und die dem VwGH abgetreten wurden, nicht die Unzuständigkeit infolge der ausschließlichen Behauptung des Bf, in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden zu sein, fällt.
Gerichtsentscheidung
abg v VfGH E 1994/12/14 KI-1/94-11Schlagworte
Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170030.X02Im RIS seit
11.07.2001