RS Vwgh 1995/3/31 91/17/0216

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Veröffentlicht am 31.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
MOG 1985 §71 Abs3 idF 1988/330;

Rechtssatz

Entscheidende Bedeutung wird der Feststellung der Bewirtschaftung von Ganzjahresbetrieben in vergleichbarer Höhenlage nur dann zukommen, wenn es sich einerseits um Nachbarbetriebe bzw nicht allzu weit entfernte Betriebe handelt (Vergleiche mit Betrieben in anderen Tälern sind nicht ohne weiteres aussagekräftig) und wenn andererseits annähernd gleiche klimatische Verhältnisse auf den zu vergleichenden Grünlandflächen herrschen. Die Feststellung der klimatischen Verhältnisse hat die Behörde zu begründen (unter Feststellung wenigstens der wichtigsten klimatischen Verhältnisse wie Hangexposition sonnig/schattig, windig/windgeschützt, feucht/trocken, Dauer der Vegetationsperiode).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170216.X02

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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