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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Entscheidende Bedeutung wird der Feststellung der Bewirtschaftung von Ganzjahresbetrieben in vergleichbarer Höhenlage nur dann zukommen, wenn es sich einerseits um Nachbarbetriebe bzw nicht allzu weit entfernte Betriebe handelt (Vergleiche mit Betrieben in anderen Tälern sind nicht ohne weiteres aussagekräftig) und wenn andererseits annähernd gleiche klimatische Verhältnisse auf den zu vergleichenden Grünlandflächen herrschen. Die Feststellung der klimatischen Verhältnisse hat die Behörde zu begründen (unter Feststellung wenigstens der wichtigsten klimatischen Verhältnisse wie Hangexposition sonnig/schattig, windig/windgeschützt, feucht/trocken, Dauer der Vegetationsperiode).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991170216.X02Im RIS seit
27.04.2001