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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Eine Art von Vorgesellschaft in Bezug auf einen Gemeindeverband (hier: Tourismusverband), welche - bei einem ausschließlich für Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung bestimmten Gemeindeverband - im Gründungsstadium als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgefaßt werden könnte (Hinweis E 28.9.1993, 92/12/0109), ist im vorliegenden Fall schon deswegen nicht entstanden, weil ein solches Stadium erst ab Vorliegen der auf gemeinsamen Beschlüssen der Gemeinderäte der in Betracht kommenden Gemeinden beruhenden Vereinbarung (siehe § 84 Abs 1 lit c Allg Krnt GdO als eine die Außenvertretungsbefugnis des Bürgermeisters nach § 69 Abs 1 legcit beschränkende Sondernorm für die Vereinbarung eines Gemeindeverbandes) angenommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170015.X02Im RIS seit
11.07.2001