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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0196 1Stammrechtssatz
Bei einem Verfahren über die Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot handelt es sich um ein "Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes" iSd Übergangsbestimmung des § 88 Abs 1 FrG; dies deshalb, weil es grundsätzlich Aufgabe der Berufungsbehörde ist, die mit dem erstinstanzlichen Bescheid entschiedene Sache neuerlich, und zwar so zu entscheiden, als ob diese Sache erstmals entschieden würde. Die Abweisung einer Berufung ist dabei als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen (Hinweis E 21.10.1992, 92/02/0186).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180234.X01Im RIS seit
11.07.2001