RS Vwgh 1995/4/5 94/01/0499

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das im E vom 15.3.1995, 94/01/0350, 0359 ausgesprochene Durchschlagen der Wahrnehmung von Verfahrensmängeln bezüglich Sachverhaltsermittlung und Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich Verfolgungssicherheit iSd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 wirkt dann NICHT zugunsten der gemeinsam mit ihrer Mutter im Drittland befindlichen Tochter, wenn diese sich in der Beschwerde völlig auf die Geltendmachung ihrer Flüchtlingseigenschaft beschränkt und den Asylausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit mit keinem Wort bestreitet.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010499.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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