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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Rechtssatz
Das im E vom 15.3.1995, 94/01/0350, 0359 ausgesprochene Durchschlagen der Wahrnehmung von Verfahrensmängeln bezüglich Sachverhaltsermittlung und Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich Verfolgungssicherheit iSd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 wirkt dann NICHT zugunsten der gemeinsam mit ihrer Mutter im Drittland befindlichen Tochter, wenn diese sich in der Beschwerde völlig auf die Geltendmachung ihrer Flüchtlingseigenschaft beschränkt und den Asylausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit mit keinem Wort bestreitet.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010499.X01Im RIS seit
24.01.2001