RS Vfgh 1991/6/10 B1062/89

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Oö GVG 1975 §4 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumsübertragung des Hälfteanteils land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke an den Miteigentümer; keine Schwächung des landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung ins Alleineigentum

Rechtssatz

Die belangte Behörde hatte von den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, wonach die vertragsgegenständlichen Grundstücke ausschließlich im Miteigentum der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers standen.

Durch die beabsichtigte Übertragung des Hälfteanteils der Erstbeschwerdeführerin auf den Zweitbeschwerdeführer würde keine dem §4 Abs1 Oö GVG 1975 zuwiderlaufende Schwächung eines landwirtschaftlichen Betriebes eintreten. Die mit dem Übergabevertrag angestrebte Änderung in den Eigentumsverhältnissen hätte im Gegenteil die Ersetzung von Miteigentum an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die die Grundlage zumindest für einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb zu bilden vermögen, durch Alleineigentum zur Folge. Dadurch wird zugleich die Gefahr einer Realteilung dieses Grundstückskomplexes und damit einer Zerreißung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vermieden.

Ebensowenig wie durch Maßnahmen des Grundverkehrs darauf Einfluß genommen werden kann, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als Vollerwerbs- oder als Nebenerwerbsbetrieb geführt wird (VfSlg. 10566/1985, 165), läßt sich durch Vorschriften des Grundverkehrsrechtes die gemeinsame Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher, im Eigentum verschiedener Personen stehender Flächen bewirken.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1062.1989

Dokumentnummer

JFR_10089390_89B01062_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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