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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumsübertragung des Hälfteanteils land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke an den Miteigentümer; keine Schwächung des landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung ins AlleineigentumRechtssatz
Die belangte Behörde hatte von den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, wonach die vertragsgegenständlichen Grundstücke ausschließlich im Miteigentum der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers standen.
Durch die beabsichtigte Übertragung des Hälfteanteils der Erstbeschwerdeführerin auf den Zweitbeschwerdeführer würde keine dem §4 Abs1 Oö GVG 1975 zuwiderlaufende Schwächung eines landwirtschaftlichen Betriebes eintreten. Die mit dem Übergabevertrag angestrebte Änderung in den Eigentumsverhältnissen hätte im Gegenteil die Ersetzung von Miteigentum an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die die Grundlage zumindest für einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb zu bilden vermögen, durch Alleineigentum zur Folge. Dadurch wird zugleich die Gefahr einer Realteilung dieses Grundstückskomplexes und damit einer Zerreißung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vermieden.
Ebensowenig wie durch Maßnahmen des Grundverkehrs darauf Einfluß genommen werden kann, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als Vollerwerbs- oder als Nebenerwerbsbetrieb geführt wird (VfSlg. 10566/1985, 165), läßt sich durch Vorschriften des Grundverkehrsrechtes die gemeinsame Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher, im Eigentum verschiedener Personen stehender Flächen bewirken.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1062.1989Dokumentnummer
JFR_10089390_89B01062_01