RS Vwgh 1995/4/5 93/18/0289

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0381 1

Stammrechtssatz

Die im § 37 Abs 1 und § 37 Abs 2 FrG 1993 gebrauchte Wendung "wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen", bringt zum Ausdruck, daß die dort näher umschriebene Gefahr bzw Bedrohung aufgrund konkreter Angaben des Fremden objektivierbar sein muß, wobei zwar insoweit nicht die Führung eines Beweises verlangt werden kann, es wohl aber der Glaubhaftmachung bedarf (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0214).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180289.X04

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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