RS Vfgh 1991/6/10 B832/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1991
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Tir GVG 1983 §4 Abs2 lita

Leitsatz

Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Übergabsvertrages zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen, der an eine erbvertraglich verfügte fideikommissarische Substitution anknüpft; denkmögliche Annahme drohender Überfremdung auch bei fehlender österreichischer Staatsbürgerschaft des Rechtsvorgängers

Rechtssatz

Zunächst ist der Vorwurf, eine Verletzung der in §4 Abs2 Tir GVG 1983 genannten öffentlichen Interessen, die einem Ausländergrunderwerb entgegenstehen können, könne dem Rechtserwerb durch den Zweitbeschwerdeführer denkmöglich nicht entgegengehalten werden, weil der Übergabsvertrag an eine im Erbvertrag verfügte fideikommissarische Substitution anknüpfe, schon deshalb nicht zielführend, weil der Erbvertrag dem überlebenden Gatten ausdrücklich das Recht einräumt, die nach §5 dieses Vertrages vorgesehene Einsetzung des Sohnes zum Alleinerben auch nach Annahme der Erbschaft am erstverstorbenen Gatten zu ändern oder aufzuheben (vgl. VfSlg. 10688/1985, 10923/1986 und zuletzt E v 25.09.89, B284/89).

Es ist auch keineswegs abwegig, wenn die Behörde dem Rechtserwerb durch einen Ausländer die Zustimmung versagt, obwohl auch der Rechtsvorgänger die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Daran ändert auch nichts, daß der beabsichtigte Rechtserwerb keine Vermehrung der Zahl der schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzer bewirkt, denn es ließe sich offenkundig sachlich nicht rechtfertigen, im Bereich des Grundverkehrs den Rechtserwerb durch Ausländer zu begünstigen, weil schon der Verkäufer Ausländer war oder weil im Hinblick auf den bestehenden ausländischen Grundbesitz eine Überfremdung bereits vorlag (mit Vorjudikatur).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Überfremdung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B832.1990

Dokumentnummer

JFR_10089390_90B00832_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten