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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art5Leitsatz
Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Übergabsvertrages zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen, der an eine erbvertraglich verfügte fideikommissarische Substitution anknüpft; denkmögliche Annahme drohender Überfremdung auch bei fehlender österreichischer Staatsbürgerschaft des RechtsvorgängersRechtssatz
Zunächst ist der Vorwurf, eine Verletzung der in §4 Abs2 Tir GVG 1983 genannten öffentlichen Interessen, die einem Ausländergrunderwerb entgegenstehen können, könne dem Rechtserwerb durch den Zweitbeschwerdeführer denkmöglich nicht entgegengehalten werden, weil der Übergabsvertrag an eine im Erbvertrag verfügte fideikommissarische Substitution anknüpfe, schon deshalb nicht zielführend, weil der Erbvertrag dem überlebenden Gatten ausdrücklich das Recht einräumt, die nach §5 dieses Vertrages vorgesehene Einsetzung des Sohnes zum Alleinerben auch nach Annahme der Erbschaft am erstverstorbenen Gatten zu ändern oder aufzuheben (vgl. VfSlg. 10688/1985, 10923/1986 und zuletzt E v 25.09.89, B284/89).
Es ist auch keineswegs abwegig, wenn die Behörde dem Rechtserwerb durch einen Ausländer die Zustimmung versagt, obwohl auch der Rechtsvorgänger die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Daran ändert auch nichts, daß der beabsichtigte Rechtserwerb keine Vermehrung der Zahl der schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzer bewirkt, denn es ließe sich offenkundig sachlich nicht rechtfertigen, im Bereich des Grundverkehrs den Rechtserwerb durch Ausländer zu begünstigen, weil schon der Verkäufer Ausländer war oder weil im Hinblick auf den bestehenden ausländischen Grundbesitz eine Überfremdung bereits vorlag (mit Vorjudikatur).
Schlagworte
Ausländergrunderwerb, ÜberfremdungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B832.1990Dokumentnummer
JFR_10089390_90B00832_01