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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Drohte die Ladung dem Vorgeladenen (vorgeladeten Person) zwar für den Fall ungerechtfertigten Ausbleibens die zwangsweise Vorführung an, erfolgte die Zustellung dieser Ladung aber nicht zu eigenen Handen des Vorgeladenen (vorgeladeten Person), sondern im Wege der Ersatzzustellung an einen Mitbewohner der Abgabestelle, kommt die Ladung daher als Titel für die Vollstreckung der angedrohten zwangsweisen Vorführung nicht in Betracht. Da die gegenständliche Ladung im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens keine Rechtsfolgen nach sich ziehen würde, kann sie demnach nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt, woran auch die Überschrift "Ladungsbescheid" nichts zu ändern vermag.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180579.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014