RS Vwgh 1995/4/5 93/18/0579

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Drohte die Ladung dem Vorgeladenen (vorgeladeten Person) zwar für den Fall ungerechtfertigten Ausbleibens die zwangsweise Vorführung an, erfolgte die Zustellung dieser Ladung aber nicht zu eigenen Handen des Vorgeladenen (vorgeladeten Person), sondern im Wege der Ersatzzustellung an einen Mitbewohner der Abgabestelle, kommt die Ladung daher als Titel für die Vollstreckung der angedrohten zwangsweisen Vorführung nicht in Betracht. Da die gegenständliche Ladung im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens keine Rechtsfolgen nach sich ziehen würde, kann sie demnach nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt, woran auch die Überschrift "Ladungsbescheid" nichts zu ändern vermag.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180579.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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