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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/15 94/01/0350 2 (hier: Mutter und Tochter; vgl demgegenüber das E 5.4.1995, 94/01/0499)Stammrechtssatz
Die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung bewirkt, daß das die Wesentlichkeit von Verfahrensmängeln geltend machende Vorbringen eines Asylwerbers zur Verfolgungssicherheit auch zugunsten des gemeinsam mit ihm im Drittland befindlichen Ehegatten wirkt (bei gleichzeitig durchgeführten Asylverfahren, wenn es sich auch formell um ein anderes Verfahren als das des erstgenannten Asylwerbers handelt und der letztgenannte Asylwerber auf Grund des ihm gewährten Parteiengehörs in tatsächlicher Hinsicht nichts Entscheidendes vorbrachte), wenn kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß sich die Asylwerber als Ehepaar nicht in ein und derselben Situation befunden haben, als sie im Drittland waren, und es demnach nicht denkbar wäre, daß er der eine von ihnen dort vor Verfolgung sicher war, der andere hingegen nicht. Dies schlägt auch insoweit im Verfahren vor dem VwGH durch, als das Vorbringen des erstgenannten Asylwerbers - wegen Verletzung des Parteiengehörs in letzter Instanz - nicht gegen das in § 41 Abs 1 VwGG gegründete Neuerungsverbot verstößt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010456.X01Im RIS seit
24.01.2001