RS Vfgh 1991/6/10 B870/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
StGG Art2
StGG Art4 Abs1
StGG Art5
MRK Art14
Tir GVG 1983 §4 Abs2 lita
Tir GVG 1983 §4 Abs2 litb
BVG-Rassendiskriminierung ArtI
Rassendiskriminierungskonvention siehe BVG-Rassendiskriminierung

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs aufgrund der Annahme drohender Überfremdung und mangels eines dauernden Wohnbedarfs

Rechtssatz

In der MRK ist kein Recht auf freien Liegenschaftsverkehr festgelegt; ein solches ergibt sich auch nicht aus den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Nach ArtI Abs2 des BVG v 03.07.73, BGBl. 390/1973, zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, hindert das Verbot einer Diskriminierung aus dem alleinigen Grund der nationalen Herkunft nicht, österreichischen Staatsbürgern besondere Rechte einzuräumen, sofern hiebei nicht gegen Art14 MRK verstoßen wird, was hier nicht vorliegt.

Die Beschwerdeführerin ist Ausländerin, das Recht auf Gleichbehandlung nach Art7 B-VG und Art2 StGG ist jedoch nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet.

Das Recht auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens nach Art4 Abs1 StGG bezieht sich nur auf die örtliche Bewegung als solche; dies kommt bei Liegenschaften schon begrifflich nicht in Frage (vgl. VfSlg. 7535/1975, 8086/1977).

Es ist keineswegs abwegig, wenn die Behörde dem Rechtserwerb durch einen Ausländer die Zustimmung versagt, obwohl auch der Rechtsvorgänger die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (VfSlg. 10895/1986). Daran ändert auch nichts, daß der beabsichtigte Rechtserwerb keine Vermehrung der Anzahl der schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzer bewirkt, denn es ließe sich offenkundig sachlich nicht rechtfertigen, im Bereich des Grundverkehrs den Rechtserwerb durch Ausländer zu begünstigen, weil schon der Verkäufer Ausländer war oder weil im Hinblick auf den bestehenden ausländischen Grundbesitz eine Überfremdung bereits vorlag (mit Vorjudikatur, zuletzt VfGH 25.09.89, B1689/88). Es ist auch keineswegs denkunmöglich, wenn die belangte Behörde aus dem Umstand, daß über 9 Prozent der Grundbesitzer der betreffenden Gemeinde Ausländer sind, auf eine drohende Überfremdung iSd §4 Abs2 lita Tir GVG 1983 schloß.

Wenn die belangte Behörde eine künftige Verwendungsmöglichkeit des Objektes für einen Dauerwohnbedarf als denkbar erachtete (das Objekt befindet sich 750 m vom Ortskern und ca 20 bis 50 m von den nächsten Wohnobjekten entfernt), kann ihr der Verfassungsgerichtshof nicht entgegentreten; die belangte Behörde hat aber auch vertretbar argumentiert, daß der Erwerber einen dauernden Wohnbedarf gar nicht habe.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Liegenschaftserwerbsfreiheit, Völkerrecht, Rassendiskriminierung, Ausländergrunderwerb, Überfremdung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B870.1990

Dokumentnummer

JFR_10089390_90B00870_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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