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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG-Nov 1988 BGBl 685 ArtIX Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abwahl eines Bürgermeisters mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; kein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete passive Wahlrecht des Beschwerdeführers durch die Abwahl vom BürgermeisteramtRechtssatz
§55 Abs1 Bgld GdWO 1982 sieht vor, daß die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands - darunter fällt hier, wie der Gemeinderat der Marktgemeinde Rechnitz in seiner schriftlichen Äußerung zutreffend geltend macht, gleichermaßen die (korrespondierende) Abwahl des Bürgermeisters - binnen acht Tagen (nach der Wahl) bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde angefochten werden kann. Gegen eine Entscheidung der Bezirkswahlbehörde steht innerhalb von acht Tagen die Berufung an die - endgültig befindende - Landeswahlbehörde offen (§55 Abs2 Bgld GdWO 1982). Dieser gesetzlich eingeräumte administrative Instanzenzug wurde im Streitfall nicht beschritten.
Die Frage, ob der Anfechtungsgegenstand der Abwahl des Bürgermeisters überhaupt als verfahrensfreier Befehls- und Zwangsakt oder als Bescheid (iSd Art144 B-VG) zu werten sei (vgl. dazu: VfSlg. 7669/1975, 9848/1983), kann als unerheblich auf sich beruhen, weil die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs jedenfalls an die - nach dem Gesagten nicht erfüllte - Voraussetzung der Ausschöpfung des (administrativen) Rechtsmittelwegs geknüpft ist (Art144 B-VG idF vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685/1988 iVm ArtIX Abs2 dieser B-VG-Novelle).
Das verfassungsgesetzlich verbürgte passive Wahlrecht schließt nicht das Recht, als Mitglied des Gemeinderats zum Bürgermeister gewählt zu werden ein und - wie es der in den Gemeinderat gewählte Beschwerdeführer anstrebt - in diesem (Bürgermeister-)Amte zu verbleiben (VfSlg. 8990/1980).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Bürgermeister, Wahlrecht passives, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1135.1990Dokumentnummer
JFR_10089390_90B01135_01