Das Vorbringen, für den Asylwerber sei im Zeitpunkt seines Aufenthalts in Slowenien aufgrund der damaligen politischen Lage Sloweniens deren relative Stabilität nicht erkennbar gewesen, ist nur dahin zu verstehen, daß es dem Asylwerber aus den genannten Gründen aus objektiver Sicht nicht zumutbar gewesen wäre, in Slowenien länger zu bleiben und dort Asyl zu beantragen (Hinweis: E 16.11.1994, 94/01/0626). Dieses Vorbringen vermag die Mangelhaftigkeit der - bloß auf Annahmen basierenden - Sachverhaltsermittlung, ohne daß es demnach nach einer weiteren Konkretisierung bedurft hätte, hinreichend darzutun (E 26.1.1995, 94/19/0413; im Beschwerdefall erfolgt wegen Verletzung des Parteiengehörs keine Beschränkung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens).