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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung betreffend das Entwicklungsprogramm für Einkaufszentren für die Region Wörgl mangels Legitimation; Antragsteller nicht Normadressat des EntwicklungsprogrammsRechtssatz
Der Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 06.03.90 über die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren in der Kleinregion Wörgl und Umgebung, veröffentlicht im "Boten für Tirol", Stück 13 vom 30.03.90, Nummer 312, wird mangels Legitimation zurückgewiesen: Die angefochtene EinkaufszentrenV vermag nicht unmittelbar in die Rechte der Antragstellerin einzugreifen. Nach §10 Abs2 Tir RaumOG 1984 darf nämlich der Flächenwidmungsplan dem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen. Aus §31 Abs3 und Abs4 Tir BauO läßt sich nicht ableiten, daß ein Bauansuchen abzuweisen ist, wenn das Bauvorhaben dem Entwicklungsprogramm zuwiderläuft. Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan, der Bebauungsplan, örtliche Bauvorschriften nach §20 Tir RaumOG 1984, die Tir BauO oder Verordnungen auf Grund der Tir BauO entgegenstehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (persönlicher) einer Verordnung, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Planungsakte (Flächenwidmungsplan), EinkaufszentrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V186.1990Dokumentnummer
JFR_10089390_90V00186_01