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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Rechtssatz
Die Tatsache, daß sich jemand mehrere Monate lang in einem Staat aufgehalten hat, besagt für sich allein keineswegs, daß diese Person vor Verfolgung sicher gewesen sei, kommt es doch hiebei entscheidend darauf an, ob dieser Aufenthalt den staatlichen Behörden überhaupt bekannt gewesen und daraufhin von ihnen gebilligt worden ist (hier: der Bf hatte vorgebracht, es sei im, von der belBeh als Drittstaat herangezogenen, Slowenien immer wieder zur Abschiebung von Flüchtlingen aus dem Kosovo nach "Restjugoslawien" gekommen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010801.X01Im RIS seit
20.11.2000