RS Vwgh 1995/4/5 95/18/0515

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13a;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0516

Rechtssatz

Bringt der Fremde vor, die "zuständige" Behörde habe es unterlassen, "bei Ausfolgung der Aufenthaltsbewilligung, die bis zum 16.1.1994 Gültigkeit hatte, ihrer Manuduktionspflicht unter Beiziehung eines Dolmetsch nachzukommen", vermag der Fremde damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend die Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 aufzuzeigen. Im Gesetz ist keine Verpflichtung der Behörde vorgesehen, einen Fremden bei Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung über die bei Stellung eines allfälligen Verlängerungsantrages einzuhaltende Frist zu belehren. Auch die auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkte Manuduktionspflicht nach § 13a AVG hat keine derartige Verpflichtung zum Inhalt. Im übrigen würde selbst eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch die erstinstanzliche Behörde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen können (Hinweis E 3.11.1994, 94/18/0689).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180515.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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