RS Vwgh 1995/4/5 94/01/0296

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §2 Abs4;
AVG §14 Abs5;
AVG §15;
AVG §37;
AVG §46;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat die Abweisung des Asylantrages ohne Gewährung von Parteiengehör auf den Ausschließungsgrund des § 2 Abs 3 und Abs 4 AsylG 1991 gestützt. Dem Bf steht somit zwar offen, in der Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen, doch hat er gegen die Protokollierung seiner Aussage, die dargestellten (seine Flucht begründenden) Ereignisse hätten vor seiner Rückkehr in das Heimatland stattgefunden, weder im Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs 5 AVG Einwendungen erhoben, noch im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde Beweise für die Unrichtigkeit des Protokollierten dargetan. Es war daher von der Richtigkeit des Protokolls auszugehen (Hinweis E 10.3.1993, 92/01/0879, E 14.10.1992, 92/01/0341).

Schlagworte

Beweismittel fehlerhafte Niederschrift Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010296.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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