Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Beweiswürdigung von Beweisergebnissen in anderen Verfahren kann für eine Verwaltungsbehörde nie bindend sein, es sei denn, die Bindung an den Spruch einer anderen Behörde ist ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen oder es handelt sich um eine Entscheidung über eine Hauptfrage, die in einem anderen Verwaltungsverfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellt.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010326.X01Im RIS seit
11.07.2001