RS Vwgh 1995/4/5 94/01/0326

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §68;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung von Beweisergebnissen in anderen Verfahren kann für eine Verwaltungsbehörde nie bindend sein, es sei denn, die Bindung an den Spruch einer anderen Behörde ist ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen oder es handelt sich um eine Entscheidung über eine Hauptfrage, die in einem anderen Verwaltungsverfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellt.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010326.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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