RS Vfgh 1991/6/10 B191/91

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0020 Auskunft

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Vlbg AuskunftsG §4 Abs4
AVG §58 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakters des bekämpften Aktes; bescheidmäßige Auskunftserteilung nur auf Antrag

Rechtssatz

Gemäß §4 Abs4 erster Satz Vlbg AuskunftsG, LGBl. 17/1989, ist die Auskunftsverweigerung dem Auskunftswerber unter Angabe von Gründen mitzuteilen. §4 Abs4 zweiter Satz leg.cit. bestimmt, daß eine Verweigerung der Auskunftserteilung mit Bescheid dann auszusprechen ist, wenn der Auskunftswerber dies beantragt. Die Beschwerdeführer haben im bekämpften Verfahren nur die Erteilung der Auskunft verlangt. Der Ausspruch der Verweigerung durch Bescheid wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.

Dem Antwortschreiben, welches von den Beschwerdeführern als Bescheid gewertet wird, fehlen wesentliche, durch §58 Abs1 AVG geforderte Bestandteile eines Bescheides. Da der Grundverkehrssenat des Landes Vorarlberg eine Kollegialbehörde ist, wäre zur Erlassung eines Bescheides außerdem ein kollegialer Beschluß des Grundverkehrssenates notwendig (vgl. VwGH vom 11.3.1983, 82/17/68; VfSlg. 11420/1987).

Entscheidungstexte

  • B 191/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1991 B 191/91

Schlagworte

Bescheidbegriff, Auskunftspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B191.1991

Dokumentnummer

JFR_10089390_91B00191_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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