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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakters des bekämpften Aktes; bescheidmäßige Auskunftserteilung nur auf AntragRechtssatz
Gemäß §4 Abs4 erster Satz Vlbg AuskunftsG, LGBl. 17/1989, ist die Auskunftsverweigerung dem Auskunftswerber unter Angabe von Gründen mitzuteilen. §4 Abs4 zweiter Satz leg.cit. bestimmt, daß eine Verweigerung der Auskunftserteilung mit Bescheid dann auszusprechen ist, wenn der Auskunftswerber dies beantragt. Die Beschwerdeführer haben im bekämpften Verfahren nur die Erteilung der Auskunft verlangt. Der Ausspruch der Verweigerung durch Bescheid wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.
Dem Antwortschreiben, welches von den Beschwerdeführern als Bescheid gewertet wird, fehlen wesentliche, durch §58 Abs1 AVG geforderte Bestandteile eines Bescheides. Da der Grundverkehrssenat des Landes Vorarlberg eine Kollegialbehörde ist, wäre zur Erlassung eines Bescheides außerdem ein kollegialer Beschluß des Grundverkehrssenates notwendig (vgl. VwGH vom 11.3.1983, 82/17/68; VfSlg. 11420/1987).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, AuskunftspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B191.1991Dokumentnummer
JFR_10089390_91B00191_01