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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/03 94/18/0721 2Stammrechtssatz
Behauptet der Fremde, daß es nicht ersichtlich sei, warum die belangte Behörde viereinhalb Monate benötigt habe, um über seine Berufung gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden, und daß bei einer unverzüglichen Entscheidung über die Berufung ein "Verweis auf die angeblich erreichte Höchstzahl nicht möglich gewesen wäre", ist ihm zu erwidern, daß der Umstand, daß die belangte Behörde viereinhalb Monate nach Einbringung der Berufung über diese entschieden hat (und nicht schon früher), für sich allein gesehen keine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung bewirkt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180309.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017