RS Vwgh 1995/4/5 95/18/0309

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994 §1 Abs2;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/03 94/18/0721 2

Stammrechtssatz

Behauptet der Fremde, daß es nicht ersichtlich sei, warum die belangte Behörde viereinhalb Monate benötigt habe, um über seine Berufung gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden, und daß bei einer unverzüglichen Entscheidung über die Berufung ein "Verweis auf die angeblich erreichte Höchstzahl nicht möglich gewesen wäre", ist ihm zu erwidern, daß der Umstand, daß die belangte Behörde viereinhalb Monate nach Einbringung der Berufung über diese entschieden hat (und nicht schon früher), für sich allein gesehen keine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung bewirkt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180309.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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