RS Vfgh 1991/6/10 B1161/89

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges; keine Ausübung des Berufungsrechts durch den Beschwerdeführer; keine Veränderung der Rechtslage des Beschwerdeführes durch den bekämpften - von den Vertragspartnern erwirkten - Berufungsbescheid

Rechtssatz

Eine Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug erschöpft hat. An dieser Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 7142/1973 (unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 4538/1963 und 5038/1965) ausdrücklich für jene Fälle festgehalten, in denen der letztinstanzliche Bescheid die vor seiner Erlassung bestandene Rechtslage nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat (mit Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer hat das ihm zukommende Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den - auch ihm zugestellten - erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeübt.

Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung der beteiligten Parteien abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s. zB VfSlg. 5970/1969, 6016/1969, 8084/1977). Sie hat daher die durch den erstinstanzlichen Bescheid geschaffene Rechtslage nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert. Es ist ausgeschlossen, daß dieser durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden ist.

Entscheidungstexte

  • B 1161/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1991 B 1161/89

Schlagworte

Parteibegriff, VfGH / Legitimation, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1161.1989

Dokumentnummer

JFR_10089390_89B01161_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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