RS Vfgh 1991/6/10 B416/91

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Aussichtslosigkeit infolge Unzuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1988, BGBl 685, mit 01.01.91 (ArtX Abs1 Z1 leg. cit.) fehlt es dem Verfassungsgerichtshof an der Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. VfGH 28.02.91, B78/91).

Eine künftige Beschwerde wäre daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 416/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1991 B 416/91

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B416.1991

Dokumentnummer

JFR_10089390_91B00416_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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