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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Aussichtslosigkeit infolge Unzuständigkeit des VfGHRechtssatz
Seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1988, BGBl 685, mit 01.01.91 (ArtX Abs1 Z1 leg. cit.) fehlt es dem Verfassungsgerichtshof an der Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. VfGH 28.02.91, B78/91).
Eine künftige Beschwerde wäre daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B416.1991Dokumentnummer
JFR_10089390_91B00416_01