RS Vwgh 1995/4/6 93/15/0059

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Veröffentlicht am 06.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
33 Bewertungsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BewG 1955 §53 Abs6 litd;
GewO 1973 §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffes "Fabriksgebäude" bzw "Fabrik" im zusammengesetzten Wort bedarf es eines Rückgriffes auf den allgemeinen Sprachgebrauch. Unter einer "Fabrik" ist danach die vorherrschende Form des Industriebetriebes, die durch die Bearbeitung und Verarbeitung von Werkstoffen unter Einsatz mechanischer und maschineller Hilfsmittel bei räumlicher Zentralisation der Arbeitsplätze innerhalb einer Fertigungsstätte (im Gegensatz etwa zur Heimarbeit) gekennzeichnet ist, zu verstehen (Hinweis: Meyers Enzyklopädisches Lexikon) (Hier: Umspannwerk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150059.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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