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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §53 Abs6 litd;Rechtssatz
Mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffes "Fabriksgebäude" bzw "Fabrik" im zusammengesetzten Wort bedarf es eines Rückgriffes auf den allgemeinen Sprachgebrauch. Unter einer "Fabrik" ist danach die vorherrschende Form des Industriebetriebes, die durch die Bearbeitung und Verarbeitung von Werkstoffen unter Einsatz mechanischer und maschineller Hilfsmittel bei räumlicher Zentralisation der Arbeitsplätze innerhalb einer Fertigungsstätte (im Gegensatz etwa zur Heimarbeit) gekennzeichnet ist, zu verstehen (Hinweis: Meyers Enzyklopädisches Lexikon) (Hier: Umspannwerk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150059.X01Im RIS seit
14.01.2002