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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §191 Abs3 litc;Rechtssatz
Die Anwendung des § 295 Abs 1 BAO setzt die Bindung eines nachfolgenden Bescheides an einen vorangehenden (Hinweis: Stoll, BAO, Kommentar, 2859 zu § 295) bzw die Wirksamkeit des Grundlagenbescheides gegenüber dem Adressaten des abgeleiteten Bescheides (siehe Ritz, BAO, Kommentar, 657 zu § 295) voraus. Bestehen diese Bindungen bzw Wirkungen nicht, liegt - unabhängig vom Verhältnis der Bestimmungen des § 191 Abs 3 lit c BAO und des § 75 BewG idF vor der Aufhebung durch BGBl 1993/818 zueinander - eine Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde gemäß § 295 Abs 1 BAO nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150088.X03Im RIS seit
14.01.2002