RS Vwgh 1995/4/6 94/15/0194

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Veröffentlicht am 06.04.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/08 91/14/0173 1

Stammrechtssatz

In Anbetracht des Wortlautes des § 24 Abs 1 EStG 1972, welcher nicht auf die Veräußerung des "ganzen" Anteiles abstellt, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der einhellig in der Literatur (Schögl/Wiesner/Nolz/Kohler, EStG, 09te Auflage, 245; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Textziffer 52; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, § 24 Textziffer

27) vertretenen Ansicht an, nach welcher auch die Veräußerung eines Bruchteiles eines Mitunternehmeranteiles eine Veräußerung iSd § 24 Abs 1 EStG darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150194.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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