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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/08 91/14/0173 1Stammrechtssatz
In Anbetracht des Wortlautes des § 24 Abs 1 EStG 1972, welcher nicht auf die Veräußerung des "ganzen" Anteiles abstellt, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der einhellig in der Literatur (Schögl/Wiesner/Nolz/Kohler, EStG, 09te Auflage, 245; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Textziffer 52; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, § 24 Textziffer
27) vertretenen Ansicht an, nach welcher auch die Veräußerung eines Bruchteiles eines Mitunternehmeranteiles eine Veräußerung iSd § 24 Abs 1 EStG darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994150194.X01Im RIS seit
20.11.2000