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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §53 Abs6 litd;Rechtssatz
Zwar kann auch die Verteilung von Energie zu der einen Industriezweig darstellenden Energiewirtschaft gehören, daraus läßt sich aber für die rechtliche Beurteilung, ob Gebäude Fabriksgebäude sind, ebensowenig etwas gewinnen wie aus den für die Annahme eines in der Form eines "Industriebetriebes" ausgeübten Gewerbebetriebes in § 7 Abs 1 GewO 1973 angeführten Merkmalen (hier: Umspannwerk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150059.X02Im RIS seit
14.01.2002