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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung (beabsichtigter Erwerb des Grundstückes zum Schutz einer benachbarten Quelle) iS des §4 Abs1 lita Bgld GVG; keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit; keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Inanspruchnahme der EntscheidungskompetenzRechtssatz
Hier hat die belangte Behörde in einem verfassungsrechtlich unbedenklichen Ermittlungsverfahren festgestellt, daß das Kaufgrundstück in den letzten drei Jahren vor Abschluß des Kaufvertrages (Mai 1990) als Acker genutzt wurde. Die Grundverkehrsbehörde war daher zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Eigentumsüberganges zuständig. Die dem Schutz der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Quelle dienenden Pflichten, die sich aus dem wasserrechtlichen Bescheid ergeben, können auch erfüllt werden, wenn Eigentümer des kaufgegenständlichen Grundstückes jemand anderer als der Beschwerdeführer ist und die andere Person es "landwirtschaftlich" nutzt. Es indiziert also nicht Willkür, wenn die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung des sich aus §3 Abs1 Bgld GVG ergebenden Gesetzeszweckes - unter diesen Umständen zur Annahme gelangte, das Grundstück werde ohne hinreichenden Grund der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, weshalb der Versagungsgrund nach §4 Abs1 lita Bgld GVG vorliege.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B209.1991Dokumentnummer
JFR_10089390_91B00209_01