RS Vwgh 1995/4/6 94/15/0206

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Veröffentlicht am 06.04.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §53 Abs1 litb;
BAO §54 Abs1 litb;

Rechtssatz

Betriebsfinanzamt gemäß § 53 Abs 1 lit b BAO ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet. Der Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, also der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet, ergibt sich aus der jeweiligen tatsächlichen Gestaltung der Dinge. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, dh die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht (Hinweis: E 23.2.1987, 85/15/0131; E 26.6.1992, 90/17/0263).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150206.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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