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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/29 89/14/0088 4Stammrechtssatz
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, daß dem Berufungssenat ein Beisitzer zugezogen wird, der der Berufsgruppe des Berufungswerbers angehört; es handelt sich hiebei lediglich um eine Sollbestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150064.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015