RS Vwgh 1995/4/6 93/15/0064

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Veröffentlicht am 06.04.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 89/14/0088 4

Stammrechtssatz

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, daß dem Berufungssenat ein Beisitzer zugezogen wird, der der Berufsgruppe des Berufungswerbers angehört; es handelt sich hiebei lediglich um eine Sollbestimmung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150064.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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