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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §53 Abs6 litd;Rechtssatz
Ein Umspannwerk erfüllt primär eine Funktion im Rahmen des der Stromversorgung der Abnehmer dienenden Verteilungsprozesses von erzeugtem Strom, nicht hingegen eine solche im Rahmen der Stromerzeugung. Von den angeführten Merkmalen einer Fabrik fehlt im Falle eines Umspannwerkes somit das des Vorliegens einer "Fertigungsstätte". Zwar trifft es zu, daß der elektrische Strom nicht in dem für den Transport in Überlandleitungen geschaffenen Spannungszustand an Verbraucher abgegeben werden kann, die (sukzessive) Rückführung der Stromspannung beim Transport macht aber (ebensowenig wie die in Elektrizitätskraftwerken für Zwecke des Transportes erfolgende Höhertransformation) deutlich, daß die Veränderung der Stromspannung transportbedingt und nicht erzeugungsbedingt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150059.X04Im RIS seit
14.01.2002