RS Vwgh 1995/4/6 93/15/0060

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Veröffentlicht am 06.04.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §133;
EStG 1972 §19 Abs1;

Rechtssatz

Für die Zurechenbarkeit von Einkünften an den Steuerpflichtigen kommt es nicht auf die Abgabenerklärungen, sondern darauf an, ob diesem die Einkünfte TATSÄCHLICH zugeflossen sind. Insofern ist es dabei belanglos, ob die Unterschrift des Steuerpflichtigen auf einzelnen Abgabenerklärungen gefälscht worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150060.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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