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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer bedingten Wahlanfechtung und Beschwerde mangels HauptbegehrensRechtssatz
Sowohl die Wahlanfechtung als auch die Beschwerde werden ausdrücklich unter einer Bedingung erhoben ("für den Fall, daß ..."). Dabei handelt es sich nicht um - nach herrschender Auffassung an sich zulässige - an ein Hauptbegehren anknüpfende Eventualanträge, sondern um Begehren, die nur dann als erhoben gelten sollen, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Einer bedingten Anfechtung oder Beschwerde dieser Art fehlt ein "bestimmtes Begehren" im Sinn des §15 Abs2 VfGG (vgl. VfSlg. 10.196/1984).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:WI2.1991Dokumentnummer
JFR_10089390_91W00I02_01