RS Vfgh 1991/6/10 WI-2/91, B215/91

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1
B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer bedingten Wahlanfechtung und Beschwerde mangels Hauptbegehrens

Rechtssatz

Sowohl die Wahlanfechtung als auch die Beschwerde werden ausdrücklich unter einer Bedingung erhoben ("für den Fall, daß ..."). Dabei handelt es sich nicht um - nach herrschender Auffassung an sich zulässige - an ein Hauptbegehren anknüpfende Eventualanträge, sondern um Begehren, die nur dann als erhoben gelten sollen, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Einer bedingten Anfechtung oder Beschwerde dieser Art fehlt ein "bestimmtes Begehren" im Sinn des §15 Abs2 VfGG (vgl. VfSlg. 10.196/1984).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:WI2.1991

Dokumentnummer

JFR_10089390_91W00I02_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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