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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/19 94/11/0055 2Stammrechtssatz
Wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, daß der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (Hinweis E 25.1.1994, 93/11/0227). Dies ist aber bei einem verantwortlichen beauftragten Filialleiter der Standort dieser Filiale.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020069.X02Im RIS seit
20.11.2000